Allgemeine Geschäftsbedingungen
A) Freie journalistische Tätigkeit
Der Journalist übernimmt definierte Aufgaben als freier und selbständiger Mitarbeiter.
2. Der Journalist gestaltet seine Arbeitszeit für den Auftraggeber nach freiem, aber
pflichtgemäßem Ermessen. Die Interessen des Auftraggebers werden jedenfalls
angemessen neben dem verbleibenden Pflichtenkreis des Journalisten gewahrt.
3. Zur Abgeltung der Leistungen des Journalisten für den Auftraggeber zahlt der
Auftraggeber für jede Zeile/Druckseite/Sendeminute den vereinbarten Betrag , der jeweils am Ende einer Kalenderwoche/eines Kalendermonats fällig ist. *)
4. Das Honorar nach diesem Vertrag ist ein Netto-Honorar. Neben diesem schuldet
der Auftraggeber die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn der Journalist dieser Steuer
unterliegt.
5. Tages-, Abwesenheits- und Übernachtungsgelder werden gesondert nach
Vereinbarung gezahlt/sind im Honorar eingeschlossen. *)Kilometervergütungen
sowie Vergütungen für die Abnutzung der fotografischen Ausrüstung werden nach
Vereinbarung gezahlt/sind im Honorar enthalten. *)Weitere notwendige Auslagen
werden einzeln abgerechnet.
6. Bei der Bemessung des Honorars/der Pauschale gehen beide Vertragsparteien
(Auftraggeber und Journalist) gemeinsam davon aus, dass der Aufgabenkreis gleich
bleibt und ein vereinbarter Zeitaufwand nicht wesentlich überschritten wird.
Wenn und soweit diese Erwartung nicht zutreffen
sollte, sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine neue Abmachung über eine
angemessene Angleichung des Honorars/des Pauschalhonorars zu treffen. Das
Gleiche gilt, wenn der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
Lebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe
(Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen des
alleinverdienenden Haushaltsvorstandes) sich um mehr als sieben Prozent
gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verändert.
7. Der Journalist wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber jährlich einmal für die
Dauer von fünf Wochen von seiner Leistungspflicht entbunden. Das
Durchschnittshonorar/Pauschalhonorar wird je nach Vereinbarung für diese Zeit fortgezahlt.
8. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, das Durchschnittshonorar/Pauschalhonorar
im Krankheitsfall des Journalisten bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen.
9. Die Nutzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte des Journalisten ist für den
Auftraggeber frei im Rahmen dieses Vertrages und seiner Erfüllung. Nach dem
Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, der zeitliche und inhaltliche Umfang
des Nutzungsrechts, das dem Auftraggeber eingeräumt wird, sowie die jeweils
eingeräumte Nutzungsart. Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung
(§32 Urhebergesetz) bleibt unberührt.
Jede weitergehende Auswertung oder Nutzung - ganz oder in Auszügen - sowie die
Weiterübertragung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Journalisten.
Sämtliche Zweitverwertungsrechte, die von Verwertungsgesellschaften
wahrgenommen werden, verbleiben dem Journalisten.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Journalisten bleiben unberührt. Der Journalist
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und
welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Journalist hat insbesondere das Recht,
eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, soweit
diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am
Werk zu gefährden.
Nach Veröffentlichung eines Beitrages des Journalisten ist ihm kostenlos ein
Belegexemplar zu überlassen.
10. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag),
gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist,
kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist
innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach
weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist,
kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften
Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten,
wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird
(Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist
eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt
daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten
Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder
stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und
Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber
verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen
Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem
Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte
Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des
Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der
Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-
und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den
Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den
Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden
Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an
Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort
und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind
erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich-
Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org,
www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten
vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks
übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang
mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch
Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen
beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder
aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme
durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen
und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies
technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall wegen
Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen
kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden,
die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel
arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind
ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher
und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine
Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht
ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten
verletzt wurde.
B) Öffentlichkeitsarbeit
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Kunde beauftragt die Agentur mit der Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit. Die Tätigkeit umfasst auch die Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit auf der Basis einer von der Agentur erarbeiteten Konzeption. Auf besondere Anforderung des Kunden vermittelt die Agentur zudem die Produktion des im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit notwendigen Werbe- und Informationsmaterials.
§ 2 Leistungen der Agentur
Im Einzelnen übernimmt die Agentur die in der Anlage 1 zum Rahmenvertrag aufgeführten Leistungen, die, sofern sie vereinbart, nachfolgend definiert sind. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages.
(1) Beratung, Planung und allgemeine Arbeiten.
a) Laufende Beratung des Kunden in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs.
b) Entwicklung und Vorlage einer Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit mit Vorschlägen zur Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen.
c) Planung der einzelnen Projekte und Maßnahmen und Ausarbeitung von Jahresarbeitsplänen für das jeweils laufende Jahr oder von einzelnen Aktionsplänen.
d) Abstimmung mit dem Kunden über den Einsatz des zur Verfügung stehenden Budgets.
e) Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der laufenden Kundengespräche. Von jeder Besprechung mit dem Kunden fertigt die Agentur einen fortlaufend nummerierten Besprechungsbericht an, dessen Inhalt als verbindliche Arbeitsgrundlage für die Agentur gilt, sofern der Kunde diesem Protokoll nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich widerspricht.
f) Beobachtung des Medien- und Meinungsmarktes im Bereich des Kunden, soweit dies für die Beratung im Rahmen dieses Vertrages erforderlich ist.
(2) Durchführung
Nach Beratung und Genehmigung der entwickelten Konzeption durch den Kunden übernimmt die Agentur die Durchführung der genehmigten und nach Art und Umfang im Jahresarbeitsplan oder sonstigen Aktionsplänen festgehaltenen Projekte und Maßnahmen. Dazu können insbesondere gehören:
a) Aufbau und Pflege von Kontakten zu Medien, Multiplikatoren und Meinungsführern im Sinne der PR-Aufgaben.
b) Durchführung der laufenden Informationsarbeit gegenüber Medien wie Presse, Funk und TV.
c) Individuelle Vereinbarung und Ausführung von Exklusiv-Veröffentlichungen in einzelnen Medien.
d) Planung und Durchführung von Pressekonferenzen und/oder Podiumsgesprächen nach Absprache.
f) Auswahl, Briefing und Verpflichtung von freien Mitarbeitern wie Fachautoren, Fotografen oder speziellen, der Aufgabe entsprechenden Dritten.
g) Sonstige Durchführungsarbeiten, deren Art durch den speziellen Charakter des Projektes oder der Maßnahme bestimmt wird.
(3) Gestaltung
Entsprechend der durch den Kunden festgelegten Konzeption übernimmt die Agentur die weitere Entwicklung und Gestaltung der Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu gehören insbesondere redaktionelle, textliche und graphische Arbeiten bei der Durchführung von PR-Maßnahmen.
(4) Herstellung
Auf besondere Anforderung des Kunden vermittelt die Agentur die Herstellung der erforderlichen Werbe- und Informationsmittel aufgrund zuvor besprochener und genehmigter Entwürfe.
a) Die Agentur vermittelt dabei die Beschaffung aller gestalterischen und technischen Unterlagen, die zur Herstellung erforderlich sind.
b) Wird die Agentur auch mit der Vergabe von Produktionsaufträgen beauftragt, übernimmt sie ausschließlich die Überwachung der Herstellung in technischer, qualitativer und terminlicher Hinsicht. Die Rechnungslegung und Zahlungsabwicklung ist hiervon nicht umfasst.
§ 3 Aufgaben und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die Agentur mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind (Mitwirkungspflicht). Insbesondere hat er die Agentur über aktuelle Ereignisse, die die Durchführung der übernommenen Aufgaben betreffen, unverzüglich zu informieren. Ansprechpartner der Agentur ist die Geschäftsführung beziehungsweise ein unmittelbar von der Geschäftsführung beauftragter Mitarbeiter des Kunden.
(2) Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
(3) Für das jeweilige Arbeitsjahr nennt der Kunde der Agentur jeweils vor Beginn das zur Verfügung stehende Budget, das bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden soll. Vor Festlegung des Budgets ist die Agentur nicht verpflichtet, neue Leistungen zu erbringen oder noch nicht abgeschlossene Leistungen, für die das vorgesehene Budget auf Grund mit dem Kunden abgestimmter Maßnahme bereits aufgebraucht ist, fortzuführen.
(4) Der Kunde hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehene Informationen zu prüfen. Ohne vorherige Genehmigung besteht keine Verpflichtung der Agentur, die vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen umzusetzen.
(5) Soweit der Kunde die Durchführung auf der genehmigten Konzeption basierender einzelner Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, die Agentur von allen bereits eingegangen Verbindlichkeiten freizustellen und ihr alle Schäden zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Zudem hat die Agentur Anspruch auf Vergütung für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen.
§ 4 Vergütung
Die Vergütung der Agentur richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Leistungen. Die Agentur unterscheidet hierbei folgende Kostengruppen:
(1) Eigenleistungen
Leistungen, die die Agentur im Rahmen der Beratung, Planung, Entwicklung und Durchführung mit ihren Mitarbeitern erbringt, werden wie folgt berechnet:
a) Für die Beratung, Planung und Bereitstellung der erforderlichen Dienstleistungskapazität erhält die Agentur ein monatliches Grundhonorar, das monatlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet sich die Besteuerung der Agentur nach § 19 UStG (Kleinunternehmerstatus), so dass gegenwärtig keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Sofern der Kleinunternehmerstatus wegfällt und für die Agentur die Regelbesteuerung gilt, gelten die Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
b) Für die Durchführung von Projekten und Maßnahmen nach § 2 (2) erhält die Agentur ein nach Personal- und Zeitaufwand bemessenes Durchführungshonorar. Die Ermittlung des Personal- und Zeitaufwands erfolgt intern durch Kundenzeitbogen und Jobberichte.
c) Gestaltungsarbeiten nach § 2 (3) werden der Agentur bei Anfall und Durchführung gegen Nachweis honoriert.
(2) Fremdleistungen
Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Fremdkosten, die bei Herstellungsarbeiten (Druck, Satz, Klischee sowie Foto- oder Videoproduktionen) entstehen, werden unter Vorlage der Fremdrechnungen mit der agenturüblichen Provision von 15% für Leistungen der Fachabteilungen (z.B. Produktion) an den Kunden weiterberechnet.
b) Die Kosten für die mit Media-Einschaltungen verbundenen Leistungen der Agentur werden grundsätzlich durch die Einschaltprovision abgegolten, die die Agentur von den Medien erhält. In den Fällen, in denen die Einschaltprovision nicht die entstehenden Kosten deckt, vereinbaren beide Partner vor Schaltung eine Sonderhonorierung.
c) Sonstige Fremdkosten wie etwa Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für Außendienste, Versicherungen oder spezielle Rechtsberatung werden unter Vorlage der Fremdrechnungen als Durchlaufkosten gegen Nachweis weiterberechnet.
d) Die Beauftragung Dritter erfolgt immer im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Agentur ist nicht Auftraggeber gegenüber Dritten.
(3) Auslagen
Auslagen, die der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehen, werden gegen Nachweis abgerechnet. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen, die im Rahmen der Betreuungspflicht der Agentur notwendig werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungsstellung über Leistungen der Agentur, über durch die Beauftragung Dritter entstehender Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich bzw. nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme. Die von der Agentur gestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
(2) Aufträge an Dritte mit Ausnahme der Media-Einschaltungen erteilt die Agentur im Namen und für Rechnung des Kunden. Die gestellten Rechnungen werden von der Agentur auf die Richtigkeit der ausgewiesenen Lieferung oder Leistung geprüft und zur direkten Bezahlung an den Kunden weitergeleitet.
(3) Rechnungen für Media-Einschaltungen werden von der Agentur dem Kunden so rechtzeitig - mindestens aber zwei Wochen im voraus - übermittelt, dass sie vom Kunden spätestens am 25. des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in dem die Einschaltungen erfolgen, bezahlt werden können. Erfolgt die Bezahlung durch den Kunden innerhalb der vorgenannten Frist, erhält dieser die der Agentur von dem die Werbung durchführenden Unternehmen gewährten Skonti. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die Agentur berechtigt, den Media-Auftrag auf Kosten des Kunden zu stornieren.
(4) Die Agentur übernimmt bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte keinen Zahlungsdienst.
§ 6 Erwerb von Rechten
(1) Die Agentur überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Eigenleistungen der Agentur einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an konkreten Ausgestaltungen von Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und /oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und /oder Digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist diese Übertragung zeitlich, örtlich, nach dem Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise auf die Durchführung der jeweiligen Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beschränkt. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Agentur an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.
(2) Die Agentur steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Kunde im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen und der Kunde, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe freie Rechtsposition erhält wie sie zu Ziffer 1 umrissen ist. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist der Kunde hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Kenntnis zu setzen.
(3) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit den Vergütungen an die Agentur gemäß § 4 abgegolten.
§ 7 Wettbewerb; Geheimhaltung
(1) Die Agentur verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages die werbliche Betreuung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen bzw. Erzeugnisse, welche mit den Produkten des Kunden im unmittelbaren Wettbewerb stehen können, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden zu übernehmen. Wettbewerbserzeugnisse und Wettbewerbsunternehmen werden im Rahmenvertrag festgelegt. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine anderen Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes in den festgelegten Produkten und Dienstleistungsbereichen zu beauftragen.
(2) Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen abgesprochen wird.
§ 8 Haftung
(1) Die Agentur haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt hat und die Agentur die Mängel nicht innerhalb von zehn Werktagen behoben hat.
(2) Die Agentur legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben (einschließlich der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen).
(3) Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw..
(4) Die Agentur ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen bekannt werden.
(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. § 6 (2) bleibt unberührt.
(6) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urhebers-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur.
(7) Die Agentur kann im Rahmen ihrer Hinweispflicht die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Maßnahme vor ihrer Durchführung durch einen Anwalt auf Kosten des Kunden überprüfen lassen. Widerspricht der Kunde einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung durch einen Anwalt oder entscheidet er sich trotz festgestellter rechtlicher Bedenken für die Durchführung einer Maßnahme, übernimmt er die alleinige Haftung.
§ 9 Dauer des Vertrages
Die Dauer des Vertrages wird im Rahmenvertrag festgelegt.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner dem anderen spätestens vier Monate vor Ablauf des Vertrages erklärt hat, dass er das Vertragsverhältnis nicht fortzusetzen beabsichtige.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Erklärung, mit der einer der Vertragspartner dem anderen mitteilt, dass er den Vertrag nicht fortzusetzen beabsichtige, und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
§ 10 Sonstiges
(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
(3) Erfüllungsort ist Duisburg. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Rahmenvertrages ergeben, Duisburg als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder, die nach Abschluss des Rahmenvertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Duisburg, 13.12.2014